Die Satzung des Vereins
Die Basis
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09. August 1993 verfasst und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 3. Dezember 1999, am 14. März 2003 sowie am 18. März 2005 und am 09. März 2012 geändert.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "nordakademiker - Verein zur Förderung praxisintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengänge" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Vereinsrecht. Der Verein soll die Interessen der Absolventen und der Studierenden der dualen und berufsbegleitenden Studiengänge vertreten. Weiterhin soll er Kontakte und Erfahrungen zwischen den Mitgliedern des Vereins fördern und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen organisieren und durchführen. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss oder die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede volljährige Person, juristische Person und Körperschaft des öffentlichen Rechts werden. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder können Absolventen und Studierende an der FH NORDAKADEMIE, sowie Absolventen der Berufsakademie an der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK), die bis zum 31.12.1992 ihr Studium erfolgreich beendet haben, werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten, sowie, ob er
Student/ehemaliger Student der FH NORDAKADEMIE bzw. der WAK ist. Über das Stimmrecht der außerordentlichen Mitglieder innerhalb des Vereines entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereins-interessen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand, oder schriftlich, zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt sein. Ist die Berufung zeitgerecht eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb weiterer zwei Monate die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und behält Gültigkeit, bis durch Beschluss auf einer späteren Mitgliederversammlung ein neuer Jahresbeitrag verabschiedet wird. Die Jahresbeiträge werden fällig mit Beginn des Geschäftsjahres und zum 15. Januar für das aktuell laufende Geschäftsjahr per Lastschrift eingezogen. Ein zweiter Einzugstermin erfolgt am 15. Juli des aktuell laufenden Jahres für neue Mitglieder, die bis zum 30. Juni dem Verein beigetreten sind.
Eintritte ab dem 1. Juli eines Geschäftsjahres sind für das restliche Geschäftsjahr beitragsfrei.
Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über Ausnahmen von der von den Mitgliedern beschlossenen Beitragsordnung, z. B. bei Nichterwerbstätigkeit oder Zweit-(Vollzeit)-Studium.
Für nach dem 14.03.2003 dem Verein beigetretene Mitglieder ist die Zustimmung zur Abbuchung der Mitgliedsbeiträge mittels Lastschrifteinzugsverfahren verpflichtend. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung.
A) Der Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern und weist in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden die Grundsätze für die Vereinsarbeit.
B) Zuständigkeiten des Ältestenrates Der Ältestenrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen.
Er hat folgende Aufgaben: a) Information über die allgemeine Entwicklung dualer Studiengänge b) Beratung bei den Grundsätze für die Vereinsarbeit c) Ausübung des Veto-Rechts in der Bestimmung des Nordakademiker-Vertreters bei der Hauptversammlung der FH NORDAKADEMIE d) Die Kassenprüfung bei Bedarf und zur jährlichen Mitgliederversammlung e) Bei Bedarf Vorstandssitzungen einberufen f) Bei Bedarf Misstrauensanträge gegen den Vorstand oder Teile des Vorstandes zu stellen
C) Amtsdauer des Ältestenrates Die 5 Mitglieder des Ältestenrats rekrutieren sich während der Mitgliederversammlung erstmalig aus den 8 Gründungsmitgliedern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Jeweils ein Mitglied des Ältestenrats wird im Jahresturnus durch die Mitgliederversammlung neu gewählt bzw. bestätigt.
Ältestenratmandat Nr. 1 wird zunächst auf 1 Jahr, Ältestenratmandat Nr. 2 wird zunächst auf 2 Jahre, Ältestenratmandat Nr. 3 wird zunächst auf 3 Jahre, Ältestenratmandat Nr. 4 wird zunächst auf 4 Jahre, Ältestenratmandat Nr. 5 ( = Vorsitzender Ältestenrat ) wird auf 5 Jahre gewählt
Der Vorstand kann - in Abstimmung mit dem bestehenden Ältestenrat - der Mitgliederversammlung pro Jahr ein weiteres Mitglied vorschlagen. Das von der Mitgliederversammlung gewählte zusätzliche Ältestenratmitglied wird zunächst auf 5 Jahre gewählt und anschließend durch die Mitgliederversammlung neu gewählt bzw. bestätigt. Die Anzahl der Ältestenratmitglieder ist auf 10 begrenzt.
Alle folgenden Amtsperioden umfassen jeweils 5 Jahre.
D) Sitzungen und Beschlussfassung a) Der Vorstand berichtet dem Ältestenrat in einer gemeinsamen Sitzung oder im schriftlichen Umlaufverfahren jährlich, kurz vor der Hauptversammlung der FH NORDAKADEMIE. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. b) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden doppeltes Gewicht. c) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den Teilnehmern zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. d) Im Weiteren gilt die Beschlussfassung des Vorstands sinngemäß. e) Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen des Ältestenrats sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister und der/dem Schriftführerin/Schriftführer. Zusätzlich können bis zu vier Beisitzer/-innen in den Vorstand gewählt werden, die Beisitzer/-innen sind ordentliche Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei mindestens eine Person davon der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
Er hat vor allem nachfolgende satzungsgemäße Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes e) Entscheidung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern f) Gewährleistung einer Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer g) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen. h) Information des Ältestenrates gemäß §6
Der gewählte Vorstand hat nach der Mitgliederversammlung eine konstituierende Sitzung einzuberufen und
unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen seine Aufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder zu verteilen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in werden erstmalig für ein Jahr, danach jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer/-innen werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Alte Vorstandsmitglieder bleiben jedoch immer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode der/des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wird. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Die Tagesordnung muss spätestens zu Beginn der Sitzung vereinbart und schriftlich niedergelegt sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leitende/-n der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung wird geleitet durch die/den Vorsitzende/-n, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende Vorsitzende/-n. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied mit Stimmrecht eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für nachfolgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands d) Wahl zweier Kassenprüfer auf ein Jahr, einmalige Wiederwahl ist zulässig e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
g) Beratung des Vorstands in wichtigen Fragen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ein elektronischer Versand der Einladung per E-Mail ist möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse übermittelt ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der/die Protokollführer/-in wird von dem/der Versammlungsleiter/-in bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/-in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel oder mindestens fünfzehn der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszweckes, § 2 der Satzung, eine Vier-Fünftel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Person der Versammlungsleitung und die der ProtokolIführung, die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der/die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, diese muss einberufen werden, wenn die Interessen des Vereines es erfordern, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§11,12,13 und 14 entsprechend.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtmäßigkeit verliert.
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